Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,12553
FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90 (https://dejure.org/1997,12553)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.03.1997 - IX 431/90 (https://dejure.org/1997,12553)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. März 1997 - IX 431/90 (https://dejure.org/1997,12553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,12553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG; § 135 Abs. 1 FGO
    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten; Begriff der "beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Werbungskosten; Begriff der "beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.01.1996 - VI R 68/95

    Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    Davon abgesehen fehlt auch der Nachweis, daß der Kläger nach seiner dauernden Trennung und Scheidung von seiner zweiten Ehefrau (...) die Wohnung in A. (weiterhin) aus eigenem Recht (z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt (vgl. Urteile des BFH vom 19. Januar 1996 VI R 68/95, BFH/NV 1996, 403, und vom 22. September 1995 VI R 41/95, BFH/NV 1996, 122) und so einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterhalten hat.
  • BFH, 22.09.1995 - VI R 41/95

    Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei Nichtverheirateten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    Davon abgesehen fehlt auch der Nachweis, daß der Kläger nach seiner dauernden Trennung und Scheidung von seiner zweiten Ehefrau (...) die Wohnung in A. (weiterhin) aus eigenem Recht (z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt (vgl. Urteile des BFH vom 19. Januar 1996 VI R 68/95, BFH/NV 1996, 403, und vom 22. September 1995 VI R 41/95, BFH/NV 1996, 122) und so einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterhalten hat.
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    Da der Kläger aus den bereits genannten Gründen schon ab Mai 1985 einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ausschließlich am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B. unterhielt, führen auch die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), wie sie der BFH z.B. in den Gründen seines Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.) dargelegt hat und wie sie z.B. in Abschnitt 43 Abs. 5 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 wiedergegeben worden sind, im Streitfall nicht zum Abzug der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen (vgl. Urteil des BFH vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    Da der Kläger aus den bereits genannten Gründen schon ab Mai 1985 einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ausschließlich am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B. unterhielt, führen auch die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (gelegentlich als unechte oder quasi doppelte Haushaltsführung bezeichnet), wie sie der BFH z.B. in den Gründen seines Urteils vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90 (BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237, unter 1.) dargelegt hat und wie sie z.B. in Abschnitt 43 Abs. 5 Nr. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1993 wiedergegeben worden sind, im Streitfall nicht zum Abzug der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen (vgl. Urteil des BFH vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186).
  • BFH, 22.09.1988 - VI R 53/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung bei Partnern einer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    In derartigen Fällen ist das die doppelte Haushaltsführung auslösende Moment allein die Heirat, also ein ausschließlich dem Privatbereich zuzurechnender Umstand (vgl. Urteile des BFH vom 23. Februar 1990 VI R 87/86, BFH/NV 1990, 764, und vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293 m.w.N.).
  • BFH, 23.02.1990 - VI R 87/86

    Abzugsbegehren der Aufwendungen einer dopplten Haushaltsführung als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    In derartigen Fällen ist das die doppelte Haushaltsführung auslösende Moment allein die Heirat, also ein ausschließlich dem Privatbereich zuzurechnender Umstand (vgl. Urteile des BFH vom 23. Februar 1990 VI R 87/86, BFH/NV 1990, 764, und vom 22. September 1988 VI R 53/85, BFHE 155, 77, BStBl II 1989, 293 m.w.N.).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 148/88

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus religiösen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
    Andererseits können sich die Umstände derart wesentlich verändern, daß von einer Beendigung einer einmal beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden muß (vgl. Urteil des BFH vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538).
  • FG Sachsen, 09.12.2002 - 3 K 191/98

    Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten ; Eheleute,

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.12.2002 - 3 K 191/98

    Heirat kein beruflicher Anlass für eine doppelte Haushaltsführung;

    Eine doppelte Haushaltsführung ist nach wiederholt vertretener Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht beruflich veranlasst, wenn Ehegatten nach der Heirat die Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten zum gemeinsamen Familienwohnsitz erklären, während der andere Ehegatte weiterhin an seinem bisherigen Wohnort beschäftigt ist und seine dortige Wohnung beibehält (Urteil des BFH vom 20. Dezember 1982, VI R 64/81, BStBl. II 1983, 306; vom 22. September 1989, VI R 53/85, BStBl II 1989, 293; vom 14. Juni 1985, VI R 127/82, BFH/NV 85, 32; vom 23. Februar 1990, VI R 87/86, BFH/NV 1990, 764; FG München, Urteil vom 29. März 1993, 15 K 147/91, EFG 1993, 573; Urteil des FG Hannover vom 14. März 1997, IX 431/90; Blümich-Thürmer § 9 EStG Rdn. 379; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach § 9 EStG Rdn. 486; Schmidt-Drenseck § 9 EStG Rdn. 146).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht